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Zwischenruf: Zehn Antworten zu den – laut Piraten Partei – „zehn wichtigsten Punkte einer Urheberrechtsreform“

Nachfolgend 10 Antworten auf die von der Piraten Partei aufgestellten „zehn wichtigsten Punkten einer Urheberrechtsreform“. Die kursiv geschrieben Textteile entstammen der Website der Piraten Partei, Stand 21.5.2012 (http://www.piratenpartei.de/2012/05/21/die-zehn-wichtigsten-punkte-einer-urheberrechtsreform/) Die Antworten spiegeln in Meinung und Wissen des Autors.

1. Verkürzung der Schutzfristen auf 10 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die aktuellen Schutzfristen (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) nutzen und dienen in erster Linie den Rechteinhabern. Das Problem der Nichtverfügbarkeit vieler Werke gründet sich nicht zuletzt auch in diesen übermäßig langen Schutzfirsten, da viele Werke oft nicht neu aufgelegt oder neu vermarktet werden und trotzdem nicht freigegeben sind.
 
Die Länge der Schutzfristen kann durchaus diskutiert werden. Die derzeit gültigen 70 Jahre nach dem Ableben eines Urhebers entstammen natürlich einer Zeit, die langlebiger war und sind letztendlich eine Ziffer, an der das Urheberrecht per se nicht hängt.
 
Die Länge der Schutzfristen haben allerdings nichts mit der Informationsgesellschaft oder gar dem Internet zu tun. Wohl nur die allerwenigsten Urheber von Werken, die aktuell en gros über das Internet „geteilt“ werden, sind länger als 70 oder länger als 10 Jahre verstorben. Der Unterschied zwischen 70 und 10 Jahre verstorbenen dürfte eher marginal sein.

Dass „Nichtverfügbarkeit vieler Werke“ ein „Problem“ darstellen, ist angesichts von allein über 12 Mio jederzeit auf Amazon.de verfügbarer Buch- und fast 5 Mio verfügbarer Musiktitel eine relativ gewagte Behauptung, die noch der Beweisführung bedürfte.
 
Wenn man aber dieses Thema angehen will, so sollten mindestens zwei Dinge bedacht werden:
 
Erstens: die „Verwerter“ haben in der bestehenden Kulturlandschaft nicht nur die Aufgabe des Händlers zwischen Kunde und Urheber, sondern sie übernehmen auch den größten Teil der Nachwuchsförderung und den Aufbau neuer Schriftsteller, Komponisten, Filmemacher. Ein Beschneiden der langfristig planbaren Einnahmen aus erfolgreich vermarkteten Werke nimmt diesen Unternehmen die Möglichkeit neue Künstler zu fördern und auch Künstler die nicht gleich oder nicht immer gleichermaßen erfolgreich sind, nicht sofort fallen zu lassen. Die Frage stellt sich, wer in diesem Fall diese Rolle übernehmen soll.
 
Zweitens: das Urheberrecht und damit auch die Schutzfristen beziehen sich immer nur auf das Werk an sich. Bildlich gesprochen also auf ein Notenblatt oder das Skript zu einem Buch oder einem Film. Auch mit verkürzten Schutzfristen des Urheberrechts würden PRODUKTE, also Bücher/eBooks, Musikaufnahmen oder Filme NICHT kostenfrei zur Verfügung stehen. Denn diese Produkte wurden von Produzenten – in aller Regel die besagten „Verwerter“ – finanziert, hergestellt und sie besitzen daher das Recht, diese Produkte zu verkaufen oder zu verteilen. Je nach Vertragslage mit dem Autor in den vorgesehenen Formen/Medien.
 
Ein Beispiel: mit einer auf 10 Jahre verkürzten Schutzfrist könnte im Jahr 2019 eine Band „Billie Jean“ von Michael Jackson neu aufnehmen und diese Aufnahme verwerten, ohne dessen drei Kindern etwas von diesen Einnahmen abgeben zu müssen. Das Album Thriller mit all seinen Hits wäre aber nach wie vor Eigentum von Sony Music, die es verwerten können, wie sie wollen. Tantiemen für die Gesangsdarbietung Michael Jacksons auf diesem Album müsste Sony dabei auch nach 2019 noch an die Erben abführen, denn die Tätigkeit als Musiker und die daraus erlangen Leistungsschutzrechte Michaels haben mit seinen Urheberrechten an der Komposition von „Billie Jean“ nichts zu tun.  
 
2. Wir wollen die Rechte der Urheber gegenüber den Rechteinhabern stärken. So sollen, Rechte bei Nichtausübung der Rechteinhaber schneller auf den Urheber zurückfallen und die Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf maximal 25 Jahre beschränkt werden. Nach Ablauf der Frist fallen diese Rechte dann zurück an die Urheber. 
Erstens: Urheber SIND die Rechteinhaber. Das Urheberrecht ist ein NICHT VERÄUSSERBARES Recht. Das heißt, ein Urheber kann einem Vertragspartner die Verwertung seiner Rechte übertragen, aber niemals das Eigentum daran. Er bleibt immer der Rechteinhaber.
 
Gemeint sind hier vermutlich die RECHTE-VERWERTER. Gegenüber diesen ist eine Stärkung der Rechte des Urhebers weder nötig noch möglich, denn seine Rechte sind gegenüber den Verwerten sind bereits maximal. Soll heißen, der Urheber hat ALLE Rechte und Möglichkeiten. Die Ausgestaltung einer Vereinbarung mit einem Verwerter ist vollkommen frei gestaltbar. Es gibt weder gesetzliche Mindest- noch Maximalzeiten, nach denen Rechte zurückfallen. Eine Einführung einer Maximalzeit hätte zudem, wie schon zuvor beschrieben, den ungünstigen Nebeneffekt, dass die Verwerter im Erfolgsfall, der immer mit Investitionen verbunden ist, um Einnahmen und damit um die Möglichkeit gebracht werden, wieder in nachfolgende Urhebergenerationen zu investieren.
 
3. Im Kontext von öffentlichen Bildungseinrichtungen soll jegliche Mediennutzung von Werken frei von weiteren Urheberrechtsabgaben jenseits der regulären Anschaffung erfolgen. Außerdem sollen hier neue Geschäftsmodelle auf Basis freier Lizenzen angeregt werden. 
Hier wird ein Problem konstruiert, das in der Praxis überhaupt nicht besteht. Und das zudem erneut nichts und nur sehr peripher mit Internet und Informationsgesellschaft zu tun hat. Es wäre dem Autor jedenfalls neu, wenn öffentliche Schulen Gema-Abgaben entrichteten, für das Vorspielen von Beatles-Songs im Musikunterricht, oder Abgaben an Verlage für das Abschreiben von Textteilen aus Max Frisch „Biedermann und die Brandstifter“.
 
4. Die zeitgemäße Archivierung von Werken in Bibliotheken muss möglich sein, die freie Verfügbarkeit zu Bildungszwecken gewährleistet werden. 
Eine zeitgemäße Archivierung von Werken in Bibliotheken IST möglich und wird seit Jahrzehnten praktiziert. Auch hier ändert sich durch das „Informationszeitalter“ und das Internet gar nicht. Probleme von öffentlichen Bibliotheken und Archiven liegen immer in der Finanzierung, aber nicht der Werke, sondern von Gebäuden, Personal oder – zeitgemäß – Hard- und Software. Ein Beschneiden der Urheber- und Verwertungsrechte würde diese Probleme eher verschärfen als lösen.
 
5. Das Recht auf Privatkopie soll ausformuliert und festgeschrieben sowie die Erstellung von “Remixes” und “Mashups” erleichtert werden. Kopierschutzmaßnahmen und digitale Rechteverwaltung (DRM) wollen wir abschaffen. 
Auch hier zunächst wieder der Hinweis, dass es bei der sogenannten Privatkopie nur indirekt um das Urheberrecht geht. Kopiert wird in diesen Fällen das PRODUKT, also der Film, die Musikaufnahme oder das (elektronische) Buch. Produktionen, die jemand finanziert hat und dessen Möglichkeit der Refinanzierung durch unentgeltliche Kopien gemindert wird.
 
Dennoch wage ich zu behaupten, dass die Mehrheit der am Kulturbetrieb Beteiligten mit einer klar definierten, unentgeltlichen „Privatkopie“ einverstanden sind, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:
 
Erstens: privat heißt NICHT ÖFFENTLICH. Es setzt voraus, dass Kopie Geber und Kopie Nehmer einander kennen oder zumindest direkt im Kontakt miteinander stehen.
 
Zweitens: das „Teilen“ setzt eine aktive Handlung des Kopie Gebers voraus. Das heißt, die Kopie wird von Geber erstellt und dann dem Nehmer übermittelt. Beispielsweise durch Versenden einer E-Mail mit Attachement oder dem Brennen auf CD/DVD.
 
Drittens: das Recht auf die Privatkopie gilt nur in erster Generation. Sprich, der Kopiegeber hat das „Original“ käuflich erworben.
 
Unter diesen Bedingungen würden sich Kopierschutzmaßnahmen ganz von selbst erübrigen, auf deren zusätzliche Kosten die Verwerter ohnehin gerne verzichten würden.
Was „Remixes“ und „Mash-Ups“ anbelangt: wieder gilt, dass hier das Urheberrecht nur indirekt das Wesentliche ist. Denn anders als beispielsweise bei einer Coverversion einer Fremdkomposition werden bei „Remixes“ Aufnahmen verwertet, für die in der Regel jemand anderes bezahlt hat.
 
Gerade das Beispiel Cover-Versionen zeigt jedoch, dass Rechte und das Respektieren selbiger in keinster Weise Kreativität und künstlerische Arbeit behindern. Die Musikregale sind voll mit Cover-Versionen, zug tausende von Profibands leben vom Aufführen von Cover-Versionen, die alle auf einer geregelten Aufteilung von etwaigen Einnahmen beruhen und bei denen alle Beteiligten – Original Urheber, Interpreten, Bearbeiter, Verwerter des Originals und der Cover-Version – etwas davon haben. Zu diesen Regeln gehört übrigens auch, dass ein Originalautor eine Cover-Version zum Beispiel so ohne weiteres nicht verhindern kann. Solange sich der Coverer an die Regeln hält, müsste schon beispielsweise eine ehrverletzende Tat vorliegen, damit ein Autor ein Cover untersagen könnte.
 
6. Wir wollen mehr Mitspracherechte für Urheber gegenüber Rechteverwertern, wie etwa ein Zweitverwertungsrecht oder eine zeitliche Begrenzung von »Buy-Out«-Verträgen (Reform des Urhebervertragsrechtes). 
Wie schon bei Punkt 2. beschrieben. Der Urheber HAT alle Rechte. Die Vereinbarungen mit Verwerten sind frei verhandelbar. Wie gut oder weniger gut der einzelne Urheber aus seiner Sicht dabei abschneidet hängt, wie überall in der freien Wirtschaft, von seinem „Marktwert“ ab und von seinem Verhandlungsgeschick (oder dem eines etwaigen Managements oder Agenten).
 
7. Das private, direkte, nichtkommerzielle Filesharing und die Weitergabe von Werken soll entkriminalisiert werden. Filesharer sind die besseren Kunden und das Bedürfnis nach “try-before-buy” ist ein berechtigtes Bedürfnis. 
Dieser Punkt ist im Grunde eine Wiederholung von Punkt 5.
Angemerkt sei hier auch noch mal, dass es einen Unterschied macht, ob von „Werken“, also einer Komposition oder einem Filmdrehbuch, oder von Produkten, also einer Musikaufnahme oder einem fertigen Film gesprochen wird. Im Zusammenhang mit dem digitalen Teilen geht es zumeist um die Produkte, bei denen das Urheberrecht nur ein Teilaspekt ist.
 
Was „Try-before-Buy“ betrifft: dieses berechtigte Bedürfnis wird von Anbieter seit je her erfüllt. Die Hörstation im Plattenladen gibt es, seit es Plattenspieler gibt, ebenso wie die Leseecke im guten Buchladen. Und ebenso haben  beispielsweise alle Plattformen, die im Internet Musikfiles anbieten komfortable Vorhörfunktionen. Das „Try“ ist nicht zuletzt gerade im Musikbereich die wesentlichste Marketingmaßnahme. Plattenfirmen geben seit je her tausende von Euro dafür aus, Radiostationen in aller Welt gratis mit ihren Produktionen zu versorgen, damit über diese die Hörer die Produkte „ausprobieren“ können. Ebenso sind Filmtrailer, Buchlesungen etc elementarer Bestandteil des bestehenden Systems und befriedigen das Bedürfnis seit eh und je.
 
8. Neue Geschäftsmodelle: Alle bisher funktionierenden Modelle sowie neue Möglichkeiten wie Micropayment, Crowdfunding und -Investing aber auch die Option der Pauschalabgaben, die dem Urheber zugute kommen. Pauschalabgaben müssen unseren Vorstellungen von Datenschutz und der Privatsphäre in Netzen entsprechen. Wir wollen weiterhin eine faire und angemessene Vergütung für Urheber gewährleisten. Auf gegenseitiges Vertrauen zu setzen ist hier jedoch ein ebenso wichtiger Bestandteil, wie auf funktionierende und neue Vertriebswege zu setzen.
 
Das bestehende Urheberrecht beschränkt neue Geschäftmodelle in keiner Weise. Gerade, weil es den Urheber ins Zentrum stellt. Jeder, der eine entsprechende Geschäftidee hat, findet im Urheber, eben auch durch die langfristige Garantie der Rechte, einen Partner, der frei über alle Optionen verfügen und bestimmen und Zusagen langfristig halten kann.
Klartext: das bestehende Urheberrecht zwingt den Urheber zu nichts. Wenn er möchte, kann er seine Werke verschenken, tauschen, versteigern, gegen Werbezeiten verrechnen oder verfügen, dass sie nur in Altgriechisch aufgeführt werden dürfen.
 
Jeder, der einem Urheber eine faire Geschäftsidee unterbreitet, wird auf offene Ohren stoßen. Die Betonung liegt dabei lediglich auf FAIR und UNTERBREITEN. Die Unsitte, Werke einfach zu nehmen, ohne zu fragen und damit Einnahmen zu generieren, ohne zu teilen – so wie das Peer-2-Peer- oder Filesharing-Plattformen a’la MegaUpload & Co tun, muss daher schon im Interesse derjenigen, die tatsächlich gute und zukunftsfähige Geschäftsideen haben, unterbunden werden.
 
9. Das bisherige Abmahnwesen für Verletzungen des Urheberrechtes durch Privatpersonen muss beendet sowie die Störerhaftung zugunsten freier WLAN-Netze abgeschafft werden. 
Hier wäre – in Verbindung mit dem zur „Privatkopie“ erläuterten Vorraussetzungen – relativ simpel Abhilfe zu schaffen. Ebenso, wie eine „Privatkopie“ klar zu definieren wäre, müssten feste Sätze für die Verletzung dieser Vereinbarung festgelegt werden. Ähnlich wie Penalen für’s Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn es moderate, sinnvolle Sätze gibt, die sich an der Vorgabe „Ersatz des entgangenen Gewinn“ orientieren, entfällt für Kanzleien und Ähnliche der Anreiz, hier eine Notsituation allein zu ihren Gunsten auszunutzen.
 
Und ähnlich wie bei den Öffis, wären solche Verletzungen ohne flächendeckende Überprüfung und Überwachun einfach durch Stichproben und weit gestreute Aufklärung zu kontrollieren.
 
Provider sollten hier durchaus in die Verantwortung genommen werden. Ersten, weil sie auch den größten Profit aus den immer größer werdenden Datenströmen erzielen und zweitens sind ja auch beispielsweise Veranstalter dafür haftbar, ob auf ihren Veranstaltungen jemand zu Schaden kommt oder nicht.
 
10. Das Urheberrecht muss den Anforderungen des medienkompetenten Nutzers von heute gerecht werden und darf ihn in seiner kreativen Nutzung nicht beschränken. 
Wie in den Punkten 2 bis 9 beschrieben, hat das Urheberrecht kein Problem mit medienkompetenten Nutzern. Es bedarf im Grunde vor allem einer Einigung auf ein paar Regeln im Umgang mit dem Internet und den digitalen Möglichkeiten, die alle mit dem geltenden Urheberrecht – und den weiterführenden Produktverwertungsrechten – vereinbar sind.

Kommentare

  1. Danke für die sachlichen und sehr klaren Worte. Was den Belletristik-Markt angeht (Punkt 2) Ein Verlag ist verpflichtet, ein Buch aufzulegen und angemessen zu verkaufen. Tut er das nicht, kann der Urheber JEDERZEIT die Verwertungsrechte an seinem Buch zurückfordern.

    Gute Agenten begrenzen Verwertungsrechte bereits jetzt auf 5-10 Jahre. Danach fallen alle rechte an den Urheber zurück, ganz gleich, ob das Buch noch auf dem Markt ist oder nicht.

    Dass viele Bücher vergriffen sind, ist also kein Problem, für dass man das Urheberrecht verantwortlich machen kann, es hat schlicht damit zu tun, dass die Urheber entweder keinen neuen Verlag finden oder keine Lust haben, ihr Werk frei ins Netz zu stellen.

    Vieles, Daniel schrieb es, ist schlicht und ergreifend Sache zwischen Verkäufer und Käufer! Das Urheberrecht an sich behindert nie und zu keinem Zeitpunkt die Entfaltung der Kreativität.

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  2. SEHR guter Beitrag...!!!

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  3. Die Verwertungsrechte sind NICHT veräußerbar und nicht übertragbar. Der Urheber kann Dritten lediglich Nutzungsrechte einräumen

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  4. Vielen Dank für diesen Beitrag. Sachlich, fundiert und er macht deutlich, dass über das Urheberrecht noch erhebliche Missverständnisse in der Welt kursieren.

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    1. Danke meinerseits. Und ja, leider, die Missverständnisse überwiegen geradezu. Hier wäre viel Aufklärung zu leisten. Wenn man nur Zeit und Mittel hätte! ;-)
      Der "Ja zum Urheberrecht-Button" des Syndikats (http://www.ja-zum-urheberrecht.de) ist übrigens immerhin ein guter Anfang. Ich bin, glaube ich, noch nie so oft auf der Straße (oder im Büro) angesprochen worden, wie, seit ich diesen Button trage. Und im persönlichen Gespräch konnte ich dann, denke ich, doch zumindest ein paar dieser Missverständnisse nachhaltig klären. Jeder Tropfen halt... ;-)

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  5. Ich verstehe die Kritik an der 70-Jahre-Schutzfrist nicht: Wer nicht das Urheberrecht an einem Buch sondern ein Grundstück oder eine Firma erbt, behält dieses Recht ohne jede zeitliche Begrenzung. Wieso sollten die Erben der Urheber schlechter gestellt werden?
    Wenn schon, dann muß diese Diskussion zum Anlaß genommen werden, vollständig über das Erbrecht nachzudenken: http://mosereien.wordpress.com/2012/06/01/urheberrecht-erbrecht-schutzfristen/

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  6. Vielen Dank für den lesenswerten Beitrag, zu dem ich drei Punkte (einen inhaltlichen, einen formalen und einen ergänzenden) beisteuern möchte:

    Die Ausführungen oben unter 3. gehen an der Forderung der Piraten vorbei. Neben den Anschafffungskosten von digitalen oder gedruckten Inhalten gibt es tatsächlich Urheberrechtsabgaben, die für Schulen, Hochschulen oder Bibliotheken anfallen. So werden für die Anfertigung von Kopien über Geräte- und Betreibervergütungen Abgaben an die urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften fällig (§§ 53 Abs. 2 und 3, 54 ff. UrhG), die Ausleihe von Büchern in öffentlichen Bibliotheken begründet die Pflicht der Bücherei zur Abführung einer sog. Bibliothekstantieme (§§ 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG) und für das Einstellen von (Teilen von) urheberrechtlich geschützten Werken in das Intranet von Schulen oder Hochschulen (§ 52a UrhG) wird eine sog. angemessene Vergütung ebenso geschuldet wie für die Zugänglichmachung digitaler Bücher in Leseterminals von Bibliotheken (§ 52b UrhG). Das alles ist aber auch sachgerecht, wenn man Anreize dafür setzen möchte, dass sich auf Seiten von Autoren und Verlagen ein Wettkampf um die besten Bildungsinhalte ergibt, von dem Schüler, Studenten, Träger von Bildungseinrichtungen und letztlich die gesamte Gesellschaft profitiert. Die Forderung der Piraten würde darauf hinauslaufen, dass Schul- bzw. Lehrbücher oder wissenschaftliche Monographien von den Bildungseinrichtungen jeweils nur noch einmal pro Titel angeschafft und dann über digitale und analoge Kopien sowie das Einstellen ins Intranet massenweise vervielfältigt würden. Dies brächte letztlich die komplette Literaturversorgung für Bildungseinrichtungen zum Erliegen.

    Ein Link zu weiteren Betrachtungen zum Sinn des Urheberrechts und den Schwächen gängiger kritischer Argumente, die man gerade aus dem Piratenlager häufig hört: www.copylike.org.

    Und ein vielleicht etwas beckmesserischer Hinweis zur Verbesserung aller möglichen Text in diesem Blog: Nach einem Doppelpunkt geht es nur dann klein weiter, wenn kein vollständiger Satz folgt.

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  7. Techniknörgler13. Juni 2012 um 21:34

    "Dass „Nichtverfügbarkeit vieler Werke“ ein „Problem“ darstellen, ist angesichts von allein über 12 Mio jederzeit auf Amazon.de verfügbarer Buch- und fast 5 Mio verfügbarer Musiktitel eine relativ gewagte Behauptung, die noch der Beweisführung bedürfte."

    Hier ist der Beleg:

    http://netzpolitik.org/2012/die-lucke-des-20-jahrhunderts-visualisierung-des-schutzfristenproblems-im-urheberrecht/

    Die Lücke ist eindeutig erkennbar: Nur ungeschützte und aktuelle Werke werden nennenswert verbreitet. Die Werke dazwischen werden kaum vertrieben.

    Nach einer gewissen Zeit verschwindet wohl das Interesse an der Verbreitung rapide.

    "Ein Beschneiden der langfristig planbaren Einnahmen aus erfolgreich vermarkteten Werke nimmt diesen Unternehmen die Möglichkeit neue Künstler zu fördern und auch Künstler die nicht gleich oder nicht immer gleichermaßen erfolgreich sind, nicht sofort fallen zu lassen. Die Frage stellt sich, wer in diesem Fall diese Rolle übernehmen soll."

    Das ist bei mehr als 30 Jahre alten Werken der Literatur laut oben verlinkten Graph wohl kaum der Fall.

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    1. Zunächst vielen Dank für die ausführlichen Kommentare.
      Bitte zu entschuldigen, dass ich erst heute darauf zurückkommen kann.

      Was den Beitrag auf netzpolitik.org betrifft, so bin ich mal so frei, einen Text auf einem Blog auf dem recht dick ein „No Acta“-Logo prangt, nicht unbedingt als neutralen „Beleg“ zu verstehen. Wohl aber als bedenkenswertes Argument.

      Die zitierte Grafik erscheint mir allerdings durchaus hinterfragenswert. Beispielsweise, warum die Kurve nach 1900 so rasant wieder abfällt, wo es doch vor 1900 immer mehr freie Werke geben müsste. Auch die gleiche Anzahl von Erscheinungen 1900 und 2000 macht mich etwas stutzig. Selbst wenn alle Erscheinungen der ersten Dekade des 20 Jahrhunderts auf Amazon verfügbar wären (deren Autoren allerdings sicherlich noch nicht allesamt 70 Jahre verstorben sind) müssten es in der ersten Dekade des 21. Jahrunderts um ein Vielfaches mehr sein, da heutzutage schlicht wesentlich mehr publiziert wird (man denke allein an die unzähligen Fußballer-, Filmstar- und Politikerbiografien).
      Hier muss also eine Art Auswahl stattgefunden haben, die zumindest hinterfragt werden kann.

      Ich habe – ganz auf die Schnelle und ohne jeden Anspruch auf Wissenschaftlichkeit - eine Test auf Amazon gemacht (man kann ja nach Erscheinungsdatum auswählen). Die Kurve sieht doch deutlich anders aus.

      http://3.bp.blogspot.com/-Y7jUxeKeDU4/T93_h2p5VEI/AAAAAAAAAJs/RWZQAgFp_wU/s1600/erscheinungen-amazon.JPG

      Aber lassen wir das mal dahingestellt.

      Auch wenn wir die Grafik einfach so als gegeben nähmen, was sagt sie aus? Im netzpolitik Blog steht es ja sehr deutlich, nämlich dass „eine Verwertung sich aber […] nicht mehr lohnt.“

      Damit möchte ich zum einen festhalten: „Schuld“ an einer vermeintlichen „Nichtverfügbarkeit“ tragen NICHT irgendwelche Urheber oder deren Verwerter, die Werke bewusst unter Verschluss hielten (warum sollten sie), sondern schlicht und ergreifend, die Verbraucher, die einfach nach diesen betagteren Werken keine Nachfrage mehr erzeugen.

      Die Lösung soll nun also sein, dass die weitergehenden Veröffentlichungen älterer Werke billiger werden soll, damit es sich wieder lohnt? Der Autorenanteil liegt nach gängiger Praxis bei (max) 10%. Eine Verbilligung der Verbreitung um 10% würde plötzlich wieder zu lohnenden Absätzen führen. Klingt das plausibel.

      Und wiederum, selbst wenn: entspricht es einem gesunden Gerechtigkeitsempfinden, dass dann alle an einer solchen Verbreitung älterer Werke verdienen dürfen (und zwar dasselbe, wir bei neuen Werken), nur die Urheber bzw deren Erben nicht?

      Warum verteilt man dann die „Last“ des Altersrabattes (der nach meiner festen Überzeugung nicht das geringste ändern würde), nicht zumindest gleichmäßig auf alle Beteiligten?

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    2. Zudem: (wiederum die Richtigkeit der in netzpolitik zitierten Quelle vorausgesetzt), nur weil ein Werk nicht auf Amazon verfügbar ist, heißt das ja nun nicht, dass eine „Nichtverfügbarkeit“ vorliegt. Jeder europäische Staat, ebenso wie die USA und viele andere Nationen führen Nationalbibliotheken in denen weitgehend jedes jemals erschienene und über einen professionellen Verlag vertriebene Werk hinterlegt und (in vielen Fällen, wie in den USA zum Beispiel, digital) archiviert ist. Und für jeden Bürger zugänglich. Von dem gigantischen Zweitverwertungsmarkt (Antiquariat) gar nicht zu reden.

      Bis zum Erbringen eines Gegenbeweises behaupte ich mal schlicht, dass für den Interessierten (oder beruflich dazu berufenen) min 99% der Literatur der vergangenen 200 Jahre auf die eine oder andere Art verfügbar sind (auch, wenn vielleicht nicht immer in 24 Std per Boten zustellbar. Wie schrecklich ;-)

      Für Werke des 21 Jahrhunderts wird dieses „Problem“ (das nach meiner Überzeugung einfach kein Problem ist) zudem durch die zunehmende Selbstverständlichkeit des eBooks weiter eliminiert. Ein gedrucktes Buch zu lagern kostet Geld, ein paar kB oder seien es sogar MB auf den gigantischen Serverparks abzuspeichern, kostet defacto nichts. Daher wird kein Verlag und keine Vertriebsplattform Werke zukünftig mehr „aussortieren“, auch dann nicht, wenn niemand sie mehr kauft.

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    3. Techniknörgler23. Juni 2012 um 17:17

      "Was den Beitrag auf netzpolitik.org betrifft, so bin ich mal so frei, einen Text auf einem Blog auf dem recht dick ein „No Acta“-Logo prangt, nicht unbedingt als neutralen „Beleg“ zu verstehen. Wohl aber als bedenkenswertes Argument."

      Erst einmal muss ich sagen, dass Sie als im Kulturbetrieb bewanderter verständlicherweise Rhetorik recht gut beherrschen. Das ist nicht unüblich. Insbesondere ein Argumentum ad Hominem zu bringen gehört dazu. Denn der Blog war ja nicht dir ursprüngliche Quelle, sondern lediglich die Instanz, welche die Quelle ausgegraben hat.

      Der Graph ist absolut glaubwüdig.

      Die Behauptung bei gemeinfreien Werken würde der Preis nur um 10% sinken nicht glaubwürdig, es gehören ja nicht nur die Autorenvergütungen zu den Kosten der Urheberrechtes, sondern vor allem die der Verwerter.

      Schuld seien die Verbraucher, die ältere Werke billiger haben wollten. Ist das so zu verübeln? Der Schaden, wären ältere Werke billiger zu haben, erschließt sich mir nicht.

      Aus ihrer Sicht macht es den Graphen unglaubwürdig, dass von vor 1900 weniger Bücher (in absoluten Zahlen) verfügbar sind. Die Bevölkerung war damals auch noch viel niedriger, die Anzahl der Autoren geringer. Es ist viel mehr erschreckend, das in absoluten Zahlen genau so viele 10 Jahre alte Bücher verfügbar sind, wie bei Büchern aus den 20ern des 20. Jahrhunderts. Ihr Reaktion darauf: Es kann nicht sein, was nicht seien darf, daher sei der Graph unglaubwürdig.

      Sie haben einen Gegengraphen erstellt. Mit welche Daten wurde er erstellt? Haben Sie Stichprobenartig nach Büchern gesucht, die ihnen einfielen?

      Der Graph des verlinkten Blogs war mW nicht nur eine Stichprobe.

      Ohne gemeinsame Faktenbasis, die wir nicht gegenseitig anzweifeln, erübrigt sich leider eine Diskussion.

      Meine Gegenargumente aus diesem Beitrag hätten Sie übrigens Großteils auch schon im verlinkten Blog lesen können. Haben Sie aber wohl nicht gemacht, weil Sie ein Stop-ACTA-Symbol gelesen haben.

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    4. Techniknörgler23. Juni 2012 um 17:25

      "Damit möchte ich zum einen festhalten: „Schuld“ an einer vermeintlichen „Nichtverfügbarkeit“ tragen NICHT irgendwelche Urheber oder deren Verwerter, die Werke bewusst unter Verschluss hielten (warum sollten sie), sondern schlicht und ergreifend, die Verbraucher, die einfach nach diesen betagteren Werken keine Nachfrage mehr erzeugen. "

      Die Rechteverwertung bei älteren Werken lohnt sich wohl vom Aufwand her nicht mehr Richtig. Ihre Verbreitung eventuell schon. Schlieslich macht das Urheberrecht ja einen größeren Anteil als bloß 10% des Endpreises aus. Im Gegenteil: Die Kosten des sogenannten geistigen Eigentums machen bei heutigen Waren häufig mal einen Goßteil des Preises aus, bei urheberrechtlich geschützten Werken erst Recht.

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    5. Techniknörgler23. Juni 2012 um 17:37

      "Für Werke des 21 Jahrhunderts wird dieses „Problem“ (das nach meiner Überzeugung einfach kein Problem ist)"

      Natürlich, wenn nicht seien kann, was nicht seien darf...


      " zudem durch die zunehmende Selbstverständlichkeit des eBooks weiter eliminiert. Ein gedrucktes Buch zu lagern kostet Geld, ein paar kB oder seien es sogar MB auf den gigantischen Serverparks abzuspeichern, kostet defacto nichts. Daher wird kein Verlag und keine Vertriebsplattform Werke zukünftig mehr „aussortieren“, auch dann nicht, wenn niemand sie mehr kauft."

      Da haben Sie freilich recht.

      Das Urheberrecht ist aber trotzdem länger als notwendig. Und es ist nur und ausschließlich in der Länge gerechtfertigt, wie notwendig.

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    6. Abermals Dank für Ihren Input. Auf ein paar - diesmal weniger, da es sonst etwas ausufert - Dinge möchte ich nochmals eingehen:

      "Die Behauptung bei gemeinfreien Werken würde der Preis nur um 10% sinken nicht glaubwürdig, es gehören ja nicht nur die Autorenvergütungen zu den Kosten der Urheberrechtes, sondern vor allem die der Verwerter."

      Bitte denken Sie mal nach: Warum sollte denn ein Verwerter - wir reden gerade über Bücher bei Amazon, also Druckerzeugnisse - ein Werk neu auflegen und es verschenken? Haben Sie schon mal einen Goethe-Band in der Buchhandlung für lau bekommen? ALLE Kosten bleiben gleich, NUR die der Urheber sollen fallen! Verwerter werden NICHT für Gesitiges Eigentum bezahlt, sondern weil sie in PRODUKTE INVESTIERT haben und diese Investitionen inkl. Gewinnmarge als Unternehmer berechtigterweise wieder hereinbekommen wollen. Darum bleibe ich dabei. Verkürzung der Rechte brächte niemandem etwas.

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    7. In Sachen Graph: oh doch, lesen Sie den Beitrag noch mal (ich hab es durchaus und TROTZ NoAtca-Sign getan ;-). Der Graph basiert auf einer Stichprobe von 2.500 Titeln. Wie diese ausgewählt wurden, ist nicht beschrieben.
      Mein Graph - dessen wissenschaftliche Ungenügendheit ich ja selbst mehrfach erwähnt habe - beruht auf AMAZON Buch-Suche im erweiterten Suchmodzus, wo ich einfach ohne Eingabe von Titel alle verfügbaren Bücher jeweils eines 10er-Jahres aufgelistet habe und die Gesmatzahl abgeschrieben.

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    8. Da ich auch denke, dass wir zwei die Urheberrechts-Längen-Frage nicht einvernehmlich (und wohl auch nicht allgemein gültig) lösen werden, gehe ich noch mal soweit, dass ich persönlich eigentlich nicht sehe, warum zwischen physischem und geistigem Eigentum ein Unterschied bestehen soll und fordere - bei der ohne Frage anstehenden Adaption des Urheberrechts an das Informationszeitalter - die Aufhebung jeglicher zeitlicher begrenzung oder - damit wäre ich persönlich sehr, sehr einverstanden - eine Änderung des Erbrechts an sich. Sobald das Erben - von Gebrauchsgegenständen abgesehen - insgesamt abgeschafft ist, kann selbstverständlich das Urheberrecht mit dem Ableben des Autors sofort erlöschen.

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    9. Techniknörgler9. Juli 2012 um 20:30

      "Bitte denken Sie mal nach: Warum sollte denn ein Verwerter - wir reden gerade über Bücher bei Amazon, also Druckerzeugnisse - ein Werk neu auflegen und es verschenken? Haben Sie schon mal einen Goethe-Band in der Buchhandlung für lau bekommen?"

      Auf Strohmänner und rhetorische Fragen gehe ich nicht näher ein. Von verschenken war nie die Rede.

      " ALLE Kosten bleiben gleich, NUR die der Urheber sollen fallen! "

      Was hat der Urheber davon, wenn sein Buch gar nicht mehr verlegt wird? Auch keinen Gewinn. Selbiges gilt für Verwerter. Letztere geben ihren Anspruch aber natürlich trotzdem nicht her.

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    10. Techniknörgler9. Juli 2012 um 20:48

      "Da ich auch denke, dass wir zwei die Urheberrechts-Längen-Frage nicht einvernehmlich (und wohl auch nicht allgemein gültig) lösen werden, gehe ich noch mal soweit, dass ich persönlich eigentlich nicht sehe, warum zwischen physischem und geistigem Eigentum ein Unterschied bestehen soll und fordere - bei der ohne Frage anstehenden Adaption des Urheberrechts an das Informationszeitalter - die Aufhebung jeglicher zeitlicher begrenzung oder - damit wäre ich persönlich sehr, sehr einverstanden - eine Änderung des Erbrechts an sich. Sobald das Erben - von Gebrauchsgegenständen abgesehen - insgesamt abgeschafft ist, kann selbstverständlich das Urheberrecht mit dem Ableben des Autors sofort erlöschen."

      Sie wollen Lizenzgebühren fürs Feuer zahlen? Oder fürs Rad? Oder für altertümliche Texte?

      Warum man zwischen "geistigem Eigentum" und Sacheigentum einen Unterschied machen soll?
      An wen soll den Sacheigentum anstatt an einen Erben fließen? Den Staat, da unsere Politiker bewiesen haben, wie nachhaltig sie mit Investitionsgütern umgehen und wie gerecht sie Konsumgüter neu verteilen können?

      Etwas, an dem man Eigentum schon alleine aus praktischen Gründen nicht aufheben kann, das sollte natürlich auch verschenkt und vererbt werden können, anstatt das Eigentum in die Hände von Politfunktionären zu legen.

      Die Unterschiede zum Urheberrecht:

      1. Das Urheberrecht kann man nicht (komplett) verschenken. Warum kann man es vererben?


      2. Braucht es Eigentum an einem schon längst erschaffenen Werk? Nein, hier gibt es noch die Option der Gemeinfreiheit. Das heißt: Niemand hat ein Eigentum, also ein exklusives Verwertungsrecht.

      Bei Sachen, bei physischen Gegenständen undenkbar. Natürlich braucht es hier Eigentum (erkennen sogar Kommunisten, nur fordern sie sogenanntes Gemeineigentum, also ein exklusives Nutzungsrecht der Organisation, welche beansprucht die Allgemeinheit zu vertreten).

      Gemeinfreiheit ist jedoch etwas anderes. Das auslaufen eines exklusiven Monopolrechtes ist daher keine Vergemeinschaftung im Sinne von Überführung in Gemeineigentum. Durch das auslaufen (nicht übertragen!) von Patenten und Urheberrechten nach eine gewissen Zeit bringt man Ideen in die Gemeinfreiheit und man entzieht kein Eigentum, denn diese bestand von Anfang an (wenn überhaupt) nur an einem zeitlich befristeten Monopolrecht.

      Siehe auch: http://83273.homepagemodules.de/t4756f5-Kann-eine-Wisch-Bewegung-Eigentum-sein.html

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    11. Techniknörgler10. Juli 2012 um 13:06

      " ALLE Kosten bleiben gleich, NUR die der Urheber sollen fallen! "

      Es bleiben nicht alle Kosten gleich. Der Verwaltungsaufwand für die Rechteverwaltung fällt auch weg.

      Dass sich überhaupt erstmal jemand den Aufwand des Vertriebes macht fällt als notwendige Bedienung weg.

      Was ist das für eine Logik: Wenn ich nichts abbekommen kann (weil es nicht mehr verlegt wird), dann soll niemand etwas haben - inebesondere nicht potentielle Leser ihr Lesevergnügen.

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  8. Techniknörgler13. Juni 2012 um 21:36

    "Hier wird ein Problem konstruiert, das in der Praxis überhaupt nicht besteht. Und das zudem erneut nichts und nur sehr peripher mit Internet und Informationsgesellschaft zu tun hat."

    Etwas in diese Richtung habe ich in ihrem Beitrag leider häufiger lesen müssen. Erst wird das Problem (ohne Belege) bestritten. Und dann beschweren Sie sich, dass der Vorschlag nicht so oberflächlich und internetfixiert ist, wie Sie es erwartet haben. Außerdem diene der Vorschlag nicht der unterstellten Kostenlosmentalität, die sich aus Piratenvorschlägen gefälligst raus zu lesen hat, um sich dann an dieser abarbeiten zu können. Stattdessen muss man sich mit breit gefächerten, aber viele (nicht internetfixierte) Themengebiete berührenden Missständen beschäftigen, anstatt argumentativ leichtes Spiel zu haben, in dem man eine unterstellte Kostenlosmentalität anprangert, die man Aufgrund von Vorurteilen erwartet hat. Ich kann verstehen, dass Sie über die unerwartet nötig gewordene, breitere und tiefere Beschäftigung mit dem Thema nicht erfreut sind.

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    1. Diese Bemerkung trifft, wenn Sie meinen Beitrag vielleicht noch einmal nachlesen, überhaupt nicht zu. Zum einen beziehen sich meine Anmerkungen „hat nichts mit Internet zu tun“ lediglich darauf, dass dem zugrundeliegenden Forderungskatalog der Piraten wörtlich vorangestellt ist „Bei dieser Reform sollen Chancen des Internets genutzt werden, um die Rechte der Urheber und Nutzer zu stärken und der Gesellschaft einen freieren Zugang zu Bildung und Kultur zu ermöglichen.“ Daher habe ich mir jeweils die Anmerkung erlaubt, dass die Piraten mit den jeweiligen Punkten ihr selbstgestelltes Thema verfehlt haben.

      Ich habe dann aber jeweils dies nicht als „Ausrede“ verwendet, um mich NICHT dem jeweiligen Punkt auseinander zusetzen, sondern habe ja ebendies sehr wohl getan, da ich durchaus willens bin, diese eigentlich schon viel früher erwartete Diskussion in ihrer ganzen Breite zu führen.

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  9. Techniknörgler13. Juni 2012 um 21:36

    "
    Ein Beschneiden der Urheber- und Verwertungsrechte würde diese Probleme eher verschärfen als lösen."

    Ob eine Beschränkung der Urheberrechte die Arbeit von Bibliotheken erleichtern würde, darüber mag man streiten. Aber erschweren? Eine gewagte und unglaubwürdige Behauptung, die nun wirklich Belege benötigt.

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    1. Hier haben Sie Recht, der Nachsatz in Sachen Problemlösung/-verschärfung für Bibliotheken steht zu unbegründet im Raum. Er wäre für die Argumentation gar nicht notwendig gewesen. Aber zur kurzen Vertiefung. Urheber. Verlage und Bibliotheken arbeiten seit je her eng und gut zusammen. Nicht wenige (Groß)verlage unterstützen Bibliotheken (oder z.B. Bibliotheksverbände etc) mit Geld- und Sachspenden. Sowohl Autoren als auch Verwerter begreifen Bibliotheken seit je her auch als Multiplikatoren ihrer Werke. Autoren geben Gratislesungen (hier in Österreich gibt es zb einen ganzen Autoren-Pool, der jedes Jahr unter dem Motto „Österreich liest“ durch die öffentlichen Büchereien tourt etc), Verlage sind an dem Vorhandensein ihrer Veröffentlichungen in den Bibliotheken interessiert. No na, da sie ja durchaus auch daran verdienen.

      Hier eine künstliche Interessensgegnerschaft zu konstruieren (ein beliebtes Mittel der Piraten und Co… Urheber vs Verwerter…Verwerter vs Bibliotheken usw) ist daher kontraproduktiv und kappt unnötig funktionierende Symbiosen, die seit, fast möchte man sagen, Jahrhunderten bestehen.

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  10. Techniknörgler13. Juni 2012 um 21:37

    "Auch hier zunächst wieder der Hinweis, dass es bei der sogenannten Privatkopie nur indirekt um das Urheberrecht geht. Kopiert wird in diesen Fällen das PRODUKT, also der Film, die Musikaufnahme oder das (elektronische) Buch. Produktionen, die jemand finanziert hat und dessen Möglichkeit der Refinanzierung durch unentgeltliche Kopien gemindert wird."

    Zuletzt noch zu der Behauptung, dass Urheberrecht sei hier in vielen Fällen nicht das wesentliche, indem von einem Produkt geredet wird, dessen Schutz nichts mit einem exklusiven Verwertungsrecht zu tun habe. Diese Einteilung ist natürlich Unsinn: Entweder bezeichnet man als Produkt das Werk, dann ist es durch der Urheberrecht geschützt oder das einzelne physische Produkt. Letzteres wird nicht durch eine Kopie geschädigt, so wenig wie ein Ikea-Tisch durch nachbauen geschädigt wird. Verletzt wird das exklusive Recht am geistigen Werk – und nur dieses. Man kann nun natürlich über Schäden für den Tisch-Designer reden. Aber wenn wir beim Schutz der Designerleistung sind, dann sind wir wieder bei exklusiven Verwertungsrechten, also genau dem, worum es hier geht.
    Nun noch eine gedankliche Zwischenebene einzubauen, wonach das Werk nicht das durch exklusive Verwertungsrechte geschützte Werk sei, damit man Begriffsverwirrung betreiben kann, ist nicht Ziel führend. Wenn nicht das Werk, was dann ist durch das Verwertungsrecht geschützt? Kurz: Ich verstehe ihre Unterscheidung nicht.

    Wenn Sie sich auf die Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht beziehen: Diese Unterscheidung ist mehr oder weniger künstlich. Natürlich gelten die selben Argumente die für das Urheberrecht angeführt werden fast genauso für das Leistungsschutzrecht. Nur das letztere zeitlich bereits beschränkter sind als das Urheberrecht. Aber natürlich ist die Forderung inbegriffen kein Leistungsschutzrecht länger als den Urheberrechtsschutz zu gewähren.

    "Das bestehende Urheberrecht beschränkt neue Geschäftmodelle in keiner Weise."

    Äh, doch: Es gibt laut Urheberrechtsgesetz Vergütungsansprüche, auf die ein Urheber nicht verzichten kann (um so z.B. Rechtssicherheit zu schaffen, wenn er ein Werk unter eine freie Lizenz stellt). Beinahe hätte man dadurch freier Software in Deutschland den Gar ausgemacht. Trotz Open Source Lizenz hätte der Urheber jederzeit ankommen und eine „angemessene Vergütung“ vom Nutzer verlangen können, wenn er nicht schon durch einen gewerblichen Hersteller eine erhalten hatte. Er musste diesen Anspruch nicht durchsetzen, aber er konnte nicht bereits vorher darauf verzichten. Erst das aufkommen von Open Source im Ausland hat den deutschen Gesetzgeber eine Ausnahme ins Gesetz einbauen lassen – nur und ausschließlich für Software, die unter eine freie Lizenz gestellt wird. In Deutschland hätte sich Open Source wohl nicht rechtssicher entwickeln können. Innovationsstandort sind anders aus.

    Soweit mein kleine Rant.

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    1. Die Einteilung (es ist eigentlich keine Einteilung, sondern eine Ergänzung) in Urheberrecht einerseits und Produkt zudem, ist kein Unsinn. Wenn Otto Normalverbraucher von einem Filesharer „Billie Jean“ von Michael Jackson herunterlädt, dann holt er sich ja nicht das Notenblatt, um den Song selber zu singen (was dem Nachbau eines IKEA Stuhles entspräche. Im Musik-Genre übrigens Caoverversion genannt, für die es gut funktionierende Regelungen gibt), sondern er holt sich das Resultat eines überaus kostspieligen Produktionsvorganges, mithin ein fix und fertiges Produkt.

      Und natürlich entsteht durch diese Kopie dem Produzenten ein Schaden, obwohl das „Original“ noch vorhanden ist. Denn sein Original erfährt durch die unlegitimierte Kopie eine Wertminderung. Der Wert eines Produktes ergibt sich in einer Marktwirtschaft aus Angebot und Nachfrage. Durch das Erstellen von digitalen Kopien erhöht sich das Angebot bzw wird eine Nachfrage gestillt, ohne dass der finanzielle Ausgleich geflossen wäre. Es entsteht eine Wertminderung. Das Produkt ist nicht mehr so oft veräußerbar, die Finanzierung der Produktion damit nicht mehr möglich.

      Und diesen Schaden tragen alle an der Produktion beteiligten: der Urheber (dessen Rechte verletzt werden), die Künstler, die z.B. im genannten Beispiel bei der Aufnahme die Instrumente gespielt haben (deren Leistungsschutzrechte verletzt werden) und der Produzent (Finanzier) der Produktion (dessen Masterrechte verletzt werden) und der damit das Problem hat, viele weitere Beteiligte – Tontechniker, Catering, Akkustikbauer, Studiobesitzer etc etc) nicht mehr zahlen zu können.

      Und darauf wollte ich an sich in diesem Punkt hinaus. Dass es zu eng gesehen ist, immer nur von „Urheberrechtsdebatte“ zu sprechen. Weil die Geschädigten eben nicht nur die Urheber sind, sondern viele andere Beteiligte, die zum großen Teil nicht mal Künstler sind (Zitat des aktuellen Piratenchefs „ich gönne es eh jedem Künstler, reich zu werden“. Schöner kann man nicht zeigen, dass man die Tragweite der Debatte eben NICHT überblickt)

      Soviel meine kleine Replik.

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    2. Techniknörgler23. Juni 2012 um 17:58

      Und mir ging es darum, dass hier schon wieder ein exklusives Verwertungsrecht (genau so ein Monopolrecht wie das Urheberrecht) zur Sache erklärt wurde und es solches Monopolrecht daher mit körperlichen Produkten gleichgesetzt wurde.

      Das ist aber genauso wenig bei einem Leistungsschutzrecht angemessen, wie beim Urheberrecht. Beides ist, vom zeitlichen Dauer her, nur in dem Maße gerechtfertigt, wie unbedingt notwendig.

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    3. Mir konnte bislang noch niemand nachvollziehbar erklären, warum jemand, der z.B. ein Mietshaus baut bzw von Fachkräften bauen lässt und die dafür notwendigen Materialien bezahlt ein zeitlich unbegrenztes, exklusives, absolut monopolistisches Verwertungsrecht (z.B, eben durch Vermietung) an diesem Gebäude besitzen kann, während jemand, der für durchaus vergleichbare Beträge z.B. ein Musikalbum ebenfalls von gut ausgebildeten Fachkräften herstellen lässt und alle dazu notwendigen Materialien bezahlt, die Verwertungsrechte an diesem Produkt nach bestimmter Zeit oder für bestimmte Nutzungen verlieren soll.

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    4. Techniknörgler10. Juli 2012 um 13:10

      Sacheigentum ist kein Monopolrecht. Es wird niemandem das Herstellen eines eigenen exemplares durch Sacheigentum untersagt.


      Sie wollen Lizenzgebühren fürs Feuer zahlen? Oder fürs Rad? Oder für altertümliche Texte?

      Warum man zwischen "geistigem Eigentum" und Sacheigentum einen Unterschied machen soll?
      An wen soll den Sacheigentum anstatt an einen Erben fließen? Den Staat, da unsere Politiker bewiesen haben, wie nachhaltig sie mit Investitionsgütern umgehen und wie gerecht sie Konsumgüter neu verteilen können?

      Etwas, an dem man Eigentum schon alleine aus praktischen Gründen nicht aufheben kann, das sollte natürlich auch verschenkt und vererbt werden können, anstatt das Eigentum in die Hände von Politfunktionären zu legen.

      Die Unterschiede zum Urheberrecht:

      1. Das Urheberrecht kann man nicht (komplett) verschenken. Warum kann man es vererben?


      2. Braucht es Eigentum an einem schon längst erschaffenen Werk? Nein, hier gibt es noch die Option der Gemeinfreiheit. Das heißt: Niemand hat ein Eigentum, also ein exklusives Verwertungsrecht.

      Bei Sachen, bei physischen Gegenständen undenkbar. Natürlich braucht es hier Eigentum (erkennen sogar Kommunisten, nur fordern sie sogenanntes Gemeineigentum, also ein exklusives Nutzungsrecht der Organisation, welche beansprucht die Allgemeinheit zu vertreten).

      Gemeinfreiheit ist jedoch etwas anderes. Das auslaufen eines exklusiven Monopolrechtes ist daher keine Vergemeinschaftung im Sinne von Überführung in Gemeineigentum. Durch das auslaufen (nicht übertragen!) von Patenten und Urheberrechten nach eine gewissen Zeit bringt man Ideen in die Gemeinfreiheit und man entzieht kein Eigentum, denn diese bestand von Anfang an (wenn überhaupt) nur an einem zeitlich befristeten Monopolrecht.

      Siehe auch: http://83273.homepagemodules.de/t4756f5-Kann-eine-Wisch-Bewegung-Eigentum-sein.html

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  11. "Damit möchte ich zum einen festhalten: „Schuld“ an einer vermeintlichen „Nichtverfügbarkeit“ tragen NICHT irgendwelche Urheber oder deren Verwerter, die Werke bewusst unter Verschluss hielten (warum sollten sie), sondern schlicht und ergreifend, die Verbraucher, die einfach nach diesen betagteren Werken keine Nachfrage mehr erzeugen."

    Dann wurde also in den Zeiten des längeren Urheberrechtsschutzes in den USA hauptsächlich kurzlebiger Schund produziert?

    Na, dann geht ja durch eine Urheberrechtsverkürzung nicht viel verloregen ;-)

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    1. Nein, genau umgekehrt: durch eine Urheberrechtsverkürzung würde nichts gewonnen werden! Schund würde sich dadurch nicht langleiber verkaufen und bedeutende Werke nicht kurzlebiger.

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    2. Techniknörgler10. Juli 2012 um 13:03

      Es gibt auch noch was dazwischen.

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